Nicht-Verfügbare Werke
Gesetzliche Voraussetzungen
Einrichtungen des Kulturerbes dürfen gemäß § 56f UrhG und § 25a VerwGesG unter gewissen Voraussetzungen nicht-verfügbare Werke aus ihrem eigenen Bestand digitalisieren und öffentlich auf ihren Webseiten zugänglich machen.
Für die Nutzung von Sprachwerken ist zuvor eine Bewilligung von der „repräsentativen Verwertungsgesellschaft“ einzuholen, oder, sofern eine solche nicht existiert, eine angemessene Vergütung an die „zuständige“ Verwertungsgesellschaft zu bezahlen.
Betroffen sind Sprachwerke aller Art, und zwar ungeachtet ihres Erscheinens in Buch- oder Zeitschriftenformat. Nicht-Verfügbar sind Werke, die auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich sind.
Bewilligung durch die Literar-Mechana / Abschluss von Lizenzverträgen
Die Literar-Mechana erlaubt Einrichtungen des Kulturerbes dann die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von nicht-verfügbaren verlegten Werken, wenn
- das nicht-verfügbare verlegte Werk zuletzt vor 30 Jahren erschienen ist und
- zuvor eine entsprechende Bewilligung in Form eines Lizenzvertrags erworben worden ist.
Aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelung gilt die erteilte Bewilligung auch für „Außenseiter“, also für solche, die die Literar-Mechana nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben.
Weiterführende Details entnehmen Sie dem Informationsblatt Nicht-Verfügbare Werke.