Kabelweitersendung
Rundfunksendungen von Werken dürfen nur dann zu einer Weitersendung benutzt werden, wenn der/die weitersendende Rundfunkunternehmer/in (Kabelnetzbetreiber/in) die Bewilligung dazu von den zuständigen Verwertungsgesellschaften erhalten hat, wobei der Begriff Kabelnetz technologieneutral auszulegen ist. Als Kabelnetzbetreiber gilt, wer innerhalb Österreichs Rundfunksendungen integral (gleichzeitig, vollständig, unverändert) kabelgebunden oder kabellos in geordneten Netzwerken oder ähnlichen bzw. vergleichbaren Kommunikationsnetzen an vertraglich berechtigte Nutzer entgeltlich oder unentgeltlich weitersendet.
Kabel-TV
Aus diesem Grund haben wir mit dem Allgemeinen Fachverband des Verkehrs, nunmehr Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen (Wirtschaftskammer Österreich), einen Gesamtvertrag geschlossen, in dem die Abgeltung der Rechte für die Weitersendung in kabelgebundenen Netzen vereinbart wurde. Nahezu inhaltsgleiche Gesamtverträge haben auch andere Verwertungsgesellschaften (VdFS, LSG/ÖSTIG und Bildrecht) geschlossen. Für die VAM und die VGR regeln Satzungen die im Wesentlichen identischen Bestimmungen. Die Literar-Mechana ist bevollmächtigt, das Inkasso für sämtliche der genannten Gesellschaften auf fremde Rechnung wahrzunehmen.
Als Kabelnetzbetreiber/in benötigen Sie für das Weiterleiten von Programmen entsprechende Werknutzungsbewilligungen, die wir Ihnen in Einzelverträgen einräumen.
Bitte kontaktieren Sie uns und wir senden Ihnen die Verträge per Post zu.
Mit dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 2021 am 1. Jänner 2022 werden auch Anlagen bzw. Betreiber mit weniger als 500 angeschlossenen Teilnehmer/inne/n sowie Rundfunkvermittlungs- bzw. Gemeinschaftsantennenanlagen vom Urheberrecht umfasst.
Meldung & Zahlung
Sie melden uns jeweils zum 1. März und 1. September die angeschlossenen Teilnehmerzahlen.
Das sich aus der Teilnehmerzahl an den Stichtagen und den Kabel-TV Tarifen ergebende Entgelt wird quartalsweise abgerechnet und ist pro Kalenderquartal bis zum Zehnten des ersten Monats, d.h. jeweils zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober an unsere Gesellschaft abzuführen.
Die Teilnehmerzahlen melden Sie bitte online.
Mobile-TV
Der integralen Weitersendung von Rundfunkprogrammen mit Hilfe von Leitungen (Kabel-TV) ist jene über Kommunikationsnetze (Mobile-TV) gleichzustellen.
Die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die Weitersendung von Rundfunksendungen über kabellose Kommunikationsnetze durch die Verwertungsgesellschaften Literar-Mechana, VAM, VdFS und Bildrecht an Telekommunikationsanbieter, sowie die Regelung der Höhe und der Abrechnung des zu entrichtenden Entgeltes wurde in Gesamtverträgen bzw. Satzungen mit dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen (Wirtschaftskammer Österreich) geregelt.
Diese sehen im Vergleich zum Tarif Kabel-TV begünstigte Tarife vor. Die Literar-Mechana ist auch hier bevollmächtigt, das Inkasso für die genannten Gesellschaften auf fremde Rechnung wahrzunehmen. Als Anbieter von Mobile-TV benötigen Sie für das Weitersenden von Programmen entsprechende Werknutzungsbewilligungen, die wir Ihnen in Einzelverträgen einräumen.
Bitte kontaktieren Sie uns und wir senden Ihnen die Verträge per Post zu.
OTT-TV
Auch für das Weiterleiten von Rundfunksednungen über einen Internetzugangsdienst (OTT-TV) benötigen Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Werknutzungsbewilligungen, die wir Ihnen in Einzelverträgen gerne einräumen.
Die Literar-Mechana ist bevollmächtigt, das Inkasso auch für die Gesellschaften VAM und VdFS auf fremde Rechnung wahrzunehmen. Die Höhe und Abrechnung des zu entrichtenden Entgelts werden in den Einzelverträgen geregelt.
Bitte kontaktieren Sie uns und wir senden Ihnen die Verträge per Post zu.
Kontakt
Ihre Ansprechperson für Rückfragen:
Kabel-TV, Mobile TV:
Adelheid Pap
OTT-TV:
MMag. Winfried Edelmann
Bereichsleiter Lizenzen: Mag. Markus Hergeth