Reprographievergütung
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt das Anfertigen einzelner Kopien zum eigenen Gebrauch. Wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es zum eigenen Gebrauch kopiert wird, hat der Urheber/die Urheberin Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung, § 42b Abs2 UrhG).
Diese Vergütung ist von denjenigen zu leisten, die Vervielfältigungsgeräte (Kopierer, Drucker, Scanner, Fax- und Multifunktionsgeräte) erstmals in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr bringen (Gerätevergütung) beziehungsweise von denjenigen, die solche Geräte bereithalten (Betreibervergütung).
Seit 1. Jänner 2018 unterliegt die Reprographie- und Speichermedienvergütung nicht mehr der Umsatzsteuer (siehe Rz 8 im
Wartungserlass 2017 des BMF zu den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000). Dies betrifft sowohl die Einhebung der Vergütung durch Verwertungsgesellschaften von den Verpflichteten als auch deren Ausschüttung an Bezugsberechtigte. Der Verkauf von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien durch Verpflichtete an Kunden ist von der Änderung der Steuerbarkeit jedoch nicht betroffen.