Allgemeine Informationen
Das Verbotsrecht
Die/Der Urheber/in von Sprachwerken (Schriftsteller/in, Übersetzer/in, Zeitungsjournalist/in, wissenschaftliche/r Autor/in, Drehbuchautor/in bzw. deren Verlag oder Rechtsnachfolger/in) hat das Recht, über ihr/sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen, seine Benutzung zu gestatten oder zu verbieten – sie/er hat ein Verbotsrecht.
Sprachwerke (Bücher, Gedichte, journalistische Beiträge, wissenschaftliche Aufsätze etc.) können in ganz unterschiedlicher Art und Weise genutzt werden, z.B. indem sie
- im Rahmen von Lesungen öffentlich vorgetragen
- auf Datenträgern (CD, DVD) vervielfältigt oder
- in Gaststätten (z.B. im Radio) öffentlich wiedergegeben
- in Kabelnetzen weitergesendet werden
werden.
Nutzer/innen und Verwerter/innen (Veranstalter/in, Produzent/in etc.) müssen daher im Vorfeld entsprechende Bewilligungen für diese Werknutzungen einholen (Werknutzungsbewilligungen).
Der Vergütungsanspruch
In ganz besonderen Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn der einzelne Nutzungsvorgang aufgrund der Vielzahl der Nutzungen nicht mehr feststellbar ist, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, der/dem Urheber/in das Recht zu nehmen, Nutzungen seiner Werke zu gestatten oder zu verbieten. Die Nutzung ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei (freie Werknutzung).
Die/Der Urheber/in soll allerdings auch hier nicht leer ausgehen. Er kann zwar die Nutzung nicht verbieten, ihm steht dafür jedoch ein finanzieller Ausgleich in Form eines Vergütungsanspruches zu.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche, die es in den Bereichen
- Speichermedien
- Reprographie
- Bibliothekstantieme
- Schulbuch
- Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
gibt, wurde den Verwertungsgesellschaften übertragen.
Im Bereich Kabelentgelt gilt anderes: hier besteht das Verbotsrecht der Urheberin/des Urhebers nach wie vor. Jedoch hat sich der Gesetzgeber aus praktischen Gründen ebenfalls dafür entschieden, die Geltendmachung den Verwertungsgesellschaften zu übertragen.
Was passiert mit den eingehobenen Geldern?
Wir sind nicht auf Gewinn gerichtet und ziehen daher von den Lizenzerträgen lediglich die entstandenen Verwaltungskosten (Kosten für Einhebung, Erfassung, Dokumentation und Verteilung) ab.
Die Spesenbelastung der Tantiemen der Literar-Mechana lag in den letzten Jahren jeweils zwischen 6% und 9%.
Die Verteilung einer Verwertungsgesellschaft ist grundsätzlich an bestimmte Abrechnungszeiträume gebunden, da eine effiziente und Kosten sparende Verwaltung anders nicht möglich ist. Die Literar-Mechana führt im Juni jeden Jahres eine Hauptabrechnung durch, die Verteilung für das jeweilige Nutzungsjahr erfolgt in der Hauptabrechnung im darauf folgenden Jahr. Eine Nachverrechnung erfolgt im Dezember.
Wir sind aufgrund des Verwertungsgesellschaftengesetzes verpflichtet, feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Aufteilung ausschließen. Die festen Regelungen haben wir in Gestalt unserer Verteilungsbestimmungen geschaffen. Diese legen fest, wie die einzelne Werknutzung abzurechnen ist. Dabei wird grundsätzlich nutzungsbezogen abgerechnet. Dies geschieht in Bereichen, in denen der konkrete Nutzungsvorgang mit vernünftigem Aufwand erfasst werden kann.
Grundsatz jedes Verteilungsplans ist es, die Erträge aus der Wahrnehmung von Urheberrechten (nach Abzug der Verwaltungskosten) nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung individuell an die Tantiemenbezugsberechtigten auszuschütten. Die präzise individuelle Verteilung – eine 100%ige Anknüpfung an den individuellen Nutzungsvorgang also – lässt sich mit einem wirtschaftlich vernünftigen Aufwand nur in wenigen Bereichen verwirklichen.
In den Bereichen, die aufgrund der Nutzungsart und -intensität nur schwer kontrollierbar sind, ist eine Anknüpfung an den individuellen Nutzungsvorgang allerdings faktisch unmöglich. Hier ersetzen Stichproben, Pauschalierungen in Form von Punktesystemen oder sonstige Vereinfachungen die exakte Ermittlung des auf jeden Berechtigten entfallenden Anteils. Die Verwertungsgesellschaft kann bei diesen Abrechnungen nur an die objektive Nutzungsmöglichkeit anknüpfen.
In den Bereichen
geht auch der Gesetzgeber selbst von einer solchen objektiven Nutzungsmöglichkeit aus und setzt für den Anspruch nur voraus, ob „von einem Werk seiner Art nach zu erwarten“ ist, dass es vervielfältigt wird.
Beispiel: Verteilung Reprographievergütung
Der Erarbeitung der Verteilungsbestimmungen der Literar-Mechana im Bereich Reprographievergütung ging eine Marktuntersuchung des Marktforschungsinstitutes GfK voraus. Es wurden rund 280.000 Kopien in 388 Betrieben bzw. Institutionen aller Arten und Größenklassen in ganz Österreich erfasst.
Ziel der Untersuchung war nicht die genaue Feststellung, aus welchen Werken welcher Autorin/welches Autors oder Verlages kopiert wird, sondern lediglich die Erhebung der Anteile des gesamten Kopiervolumens in vorher definierten Sparten. Die Untersuchung lieferte daher Marktdaten über Anteil und Struktur der urheberrechtlich relevanten Kopien gemessen am gesamten Kopiervolumen in Österreich. Die Verteilung erfolgt aufgrund der Ergebnisse der Studie durch Zuweisung der Ausschüttungssummen an sechs Ausschüttungssparten.
Zur Berechnung des Verlagsanteils werden digitalisierte Datenbanken - Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Verzeichnis lieferbarer Schulbücher (VLS), Österreichisches Pressehandbuch - herangezogen.
Für Autor/inn/en setzt eine Teilnahme an der Verteilung die Abgabe von Meldungen voraus.
Marktuntersuchungen, die das aktuelle Nutzerverhalten darlegen, ermöglicht die Erarbeitung eines ausgewogenen Verteilungsplans, der ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließt.