Speichermedienvergütung
Als Abgeltung des Rechts zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch (freie Werknutzung) von Werkstücken auf Speichermedien jeder Art soll die/der Urheber/in bzw. die/der Rechteinhaber/in einen Anspruch auf angemessene Vergütung (=Speichermedienvergütung) haben.
Die Vergütung ist von denjenigen zu leisten, die Speichermedien erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Die näheren Rahmenbedingungen und Modalitäten der Abwicklung sind in Gesamtverträgen geregelt.
Das Inkasso nimmt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Verwertungsgesellschaften die Austro-Mechana – die Verwertungsgesellschaft für die mechanisch-musikalischen Rechte – für sämtliche beteiligten Gesellschaften wahr.
Seit 1. Jänner 2018 unterliegt die Reprographie- und Speichermedienvergütung nicht mehr der Umsatzsteuer (siehe Rz 8 im Wartungserlass 2017 des BMF zu den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000). Dies betrifft sowohl die Einhebung der Vergütung durch Verwertungsgesellschaften von den Verpflichteten als auch deren Ausschüttung an Bezugsberechtigte. Der Verkauf von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien durch Verpflichtete an Kunden ist von der Änderung der Steuerbarkeit jedoch nicht betroffen.
Nähere Informationen zur Speichermedienvergütung (URA) finden Sie hier.
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Ihre Ansprechperson für Rückfragen: Mag. Markus Hergeth