Schulbuch
Texte
Im Urheberrechtsgesetz ist der Abdruck von Texten aus anderen Büchern, Zeitungen oder sonstigen Quellen in Schulbüchern geregelt.
In der Regel sind es Schulbuchverlage, die Schulbücher vervielfältigen und verbreiten. Sie haben vor der Vervielfältigung und Verbreitung von unserer Gesellschaft die entsprechende Bewilligung einzuholen. Wir haben mit der zuständigen Interessenvertretung für den Bereich Sprachwerke Gesamtverträge geschlossen. Informationen zum Gesamtvertrag Schulbuch (kommerzielle Zwecke) finden Sie hier.
Auf Basis dieser Gesamtverträge schließen wir mit Ihnen Einzelverträge. In diesen räumen wir Ihnen die für die Verwendung von Texten erforderlichen Werknutzungsbewilligungen ein.
Aufgrund Ihrer Meldungen stellen wir entsprechende Rückmeldungen aus, die die Beträge enthalten, die für die Werknutzung zu leisten sind. Ein Beispiel für die Berechnung des zu zahlenden Betrags finden Sie hier.
Musiknoten
Im Urheberrechtsgesetz ist die Verwendung von Notationen in Schulbüchern geregelt.
Informationen zum Gesamtvertrag Musiknoten (kommerzielle Zwecke) finden Sie hier.
Aufgrund Ihrer Meldungen stellen wir entsprechende Rückmeldungen aus, die die Beträge enthalten, die für die Werknutzung zu leisten sind.
Kontakt
Ihre Ansprechperson für Rückfragen:
Mag. Johanna Wachter