Digitale Nutzung in Unterricht und Lehre
Mit den Novellen des Urheberechtsgesetzes in den Jahren 2015 und 2021 hat der Gesetzgeber die Grundlage für die digitale Nutzung von Werken in Bildungseinrichtungen zum Zwecke des Unterrichts und der Lehre geschaffen (§ 42g UrhG). Für diese Nutzung steht dem Urheber/der Urheberin eines Werkes ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.
Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, öffentlich wiedergeben, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben. Die digitale Nutzung erfolgt dabei unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten, oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung, im Rahmen des ortsgebundenen Lehr- bzw. Schulbetriebs oder über dafür eingerichtete oder verwendete Lernplattformen, durch einen berechtigten Personenkreis (Schüler/innen, Studierende, Lehrpersonal).
Zusammen mit anderen Verwertungsgesellschaften (für die von diesen vertretenen Rechteinhabenden) haben wir mit den zuständigen Erhaltern von Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen Verträge geschlossen, die die digitale Nutzung und deren Vergütung regeln. Wir heben das Entgelt für alle beteiligten Gesellschaften ein, leiten ihre jeweiligen Anteile an den erzielten Einnahmen an sie weiter, und schütten den bei uns verbleibenden Teil an die von uns vertretenen und bezugsberechtigten Autor/inn/en und Verlage gemäß unseren Verteilungsbestimmungen aus.
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Ihre Ansprechperson für Rückfragen:
Bildungseinrichtungen:
MMag. Winfried Edelmann
Bereichsleiter Lizenzen: Mag. Markus Hergeth