Rechte und Vergütungsansprüche
Die einzelnen Wahrnehmungssparten berühren folgende Rechte und Vergütungsansprüche, mit deren Wahrnehmung Sie die Literar-Mechana durch den Wahrnehmungsvertrages betrauen:
Öffentliche Bibliothekstantieme - wissenschaftliche Bibliothekstantieme
Der Gesetzgeber hat normiert, dass die Urheber/innen das Verleihen von Werkstücken nicht untersagen können, dafür steht ihnen jedoch ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machen ist (Bibliothekstantieme). Die Literar-Mechana nimmt diesen Vergütungsanspruch für Sie wahr.
Wir haben am 1.10.1996 gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften mit dem Bund und den Ländern einen Vertrag geschlossen, der die Leistung der angemessenen Vergütung für alle Entlehnungen in öffentlichen Bibliotheken in Österreich regelt. Danach wird eine pauschale Abgeltung für alle Ausleihvorgänge geleistet. Aufgrund einer internen Vereinbarung mit den anderen Verwertungsgesellschaften erfolgt das Inkasso durch die Literar-Mechana.
Mechanisches Vervielfältigung (große und kleine Rechte)
Der ORF und andere Rundfunkanstalten senden Hörfunk- und Fernsehprogramme. Dafür benötigen diese zum einen die Senderechte, die sie von den Verlagen und Autor/inn/en literarischer Sprachwerke direkt erhalten, zum anderen aber die Rechte der mechanischen Vervielfältigung (mechanisches Recht), um eine für die Sendung notwendige Kopie anfertigen zu können (ausgenommen Live-Sendungen).
Die Literar-Mechana hat Rundfunkanstalten diese Rechte für den Bereich der (dramatischen und nicht-dramatischen) Sprachwerke vertraglich gegen Entgelt eingeräumt.
Musiknoten für den Gemeindegesang im Gottesdienst
Zu den Wahrnehmungsbereichen der Literar-Mechana in Österreich zählt auch die Lizenzierung von Vervielfältigungen von Liedern und Liedtexten für den Gemeindegesang im Gottesdienst und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen.
Öffentlicher Vortrag (Lesungen)
Die AKM hebt für uns in ganz Österreich Entgelte für öffentliche Lesungen literarischer Werke ein. Ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen ein/e Autor/in ausschließlich aus eigenen Werken liest.
Veranstalter sind verpflichtet, der AKM entsprechende Programmmeldungen zu erstatten. Die Meldungen der Bezugsberechtigten dienen der Ergänzung und Kontrolle.
Informationen zur öffentlichen Aufführung und ordnungsgemäßen Anmeldung von Veranstaltungen finden Sie hier.
Öffentliche Wiedergabe (große und kleine Rechte)
Wenn ein Rundfunkgerät angemeldet und das ORF-Programmentgelt bezahlt wird, ist nur der Empfang im privaten Bereich abgegolten. Soll die Sendung in der Öffentlichkeit wiedergegeben werden, stellt dies einen eigenen Verwertungsvorgang dar. Dies löst wiederum eine Bewilligungspflicht aus, denn auch die Rechte der öffentlichen Wiedergabe zählen zu den Verbotsrechten der Urheber/innen.
Gibt zum Beispiel eine Gaststätte oder ein Hotel in einem allgemein zugänglichen Raum (etwa dem Gastraum oder der Hotelhalle) zeitgleich die Sendung wieder, handelt es sich um eine im Sinne des Urheberrechtsgesetzes relevante Nutzung. Dasselbe gilt, wenn nicht die Rundfunk- oder Hörfunksendung originäre Quelle ist, sondern ein Video, eine DVD, eine CD oder eine vergleichbare Quelle.
Die tarifliche Abgeltung für die öffentliche Wiedergabe ist in einem Gesamt- und Rahmenvertrag mit dem Veranstalterverband (ehemals Konzertlokalbesitzerverband) vorgesehen. Aufgrund interner vertraglicher Vereinbarung kassiert die AKM auch für die Literar-Mechana. Wir verteilen die von der AKM an uns weitergeleiteten Beträge gemäß unseren Verteilungsbestimmungen.
Rechte der Weitersendung (Kabel-TV, Mobil-TV und IP-TV)
Im Urheberrechtsgesetz ist vorgesehen, dass beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber Hörfunk- und Fernsehprogramme nur dann weitersenden darf, wenn er zuvor die Bewilligung von der dafür zuständigen Verwertungsgesellschaft eingeholt hat.
Wir haben mit dem zuständigen Fachgremium der Wirtschaftskammer Österreich Gesamtverträge geschlossen, in denen die Bedingungen für die Einräumung der Bewilligungen festgelegt werden. Auf Basis dieser Gesamtverträge schließen wir mit jedem Kabel- bzw. Mobilnetzbetreiber Einzelverträge und kassieren dafür ein bestimmtes Entgelt.
Aufgrund einer internen Vereinbarung nehmen wir das Inkasso auch für fünf andere Verwertungsgesellschaften wahr und teilen das Entgelt entsprechend einer internen Aufteilungsregelung.
Reprographievergütung
Das Urheberrechtsgesetz sieht für jeden das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vor. Als wirtschaftlichen Ausgleich dafür wurde im Jahr 1996 ein eigener Vergütungsanspruch geschaffen, die Reprographievergütung.
Diese setzt sich aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Ansprüchen, der Gerätevergütung und der Betreibervergütung, zusammen.
Gerätevergütung
Jeder Importeur von Vervielfältigungsgeräten hat für das Inverkehrbringen von Kopier-, Faxgeräten, Scannern, Druckern und Multifunktionsgeräten diese Vergütung zu leisten.
Nähere Informationen zur Gerätevergütung finden Sie hier.
Betreibervergütung
Jeder, der ein Vervielfältigungsgerät entgeltlich betreibt, hat diese Vergütung zu leisten. Wir haben mit den Interessenvertretungen der Betreiber von Kopiergeräten (Copy-Shops) einen Gesamtvertrag geschlossen, die je nach Standort, Kopiergeschwindigkeit und Art des Gerätes unterschiedliche Tarife vorsehen.
Werden die Vervielfältigungsgeräte an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen der Bildung betrieben, so haben die Erhalter dieser Einrichtungen die Vergütung zu leisten. Wir haben mit den zuständigen Erhaltern Verträge geschlossen, die das Entgelt für das Anfertigen von Kopien festlegen.
Nähere Informationen zur Betreibervergütung finden Sie hier.
Schulbuch
Der Abdruck von Sprachwerken in Schulbüchern ist (in Österreich und in Deutschland) bewilligungs- und entgeltpflichtig. Das bedeutet, dass jeder Schulbuchverlag von der Literar-Mechana im Vorhinein eine Bewilligung für die Verwendung von literarischen Sprachwerken erlangen muss.
Die Bedingungen für die Erteilung der erforderlichen Werknutzungsbewilligungen wurden durch Gesamtverträge vereinbart. Die Schulbuchverlage leisten für die Verwendung von Texten in Schulbüchern bestimmte Entgelte.
Senderecht
In Österreich entspricht es der Tradition, dass das Senderecht durch die Autor/inn/en und Verlage selbst wahrgenommen wird, weswegen wir uns in diesem Bereich einer Wahrnehmung enthalten.
Diese Rechte werden jedoch im Wahrnehmungsvertrag eingeräumt, damit wir unsere Bezugsberechtigten auch in Deutschland und in der Schweiz vertreten können, wo diese Senderechte an nicht dramatischen Werken (zum Teil) von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.
Speichermedienvergütung
Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass jeder zum privaten Gebrauch Vervielfältigungen von einzelnen Werkstücken anfertigen darf. Dafür ist ein Anspruch auf angemessene Vergütung für die Urheber/innen vorgesehen (Speichermedienvergütung), dessen Geltendmachung den Verwertungsgesellschaften übertragen ist. Die Vergütung ist von denjenigen zu leisten, die unbespieltes Trägermaterial erstmals gewerbsmäßig in Österreich in Verkehr bringen. Die näheren Rahmenbedingungen und Modalitäten der Abwicklung sind in Gesamtverträgen geregelt.
Aufgrund einer internen vertraglichen Vereinbarung nimmt die AKM auch für die Literar-Mechana das Inkasso wahr.
Ton- und Bildtonträger – mechanische Vervielfältigung
Die Literar-Mechana nimmt die mechanischen Vervielfältigungsrechte durch Lizenzerteilung an Produzenten wahr. Entsprechend den von den Produktionsfirmen eingereichten Erzeugungsprogrammen werden die Lizenzgebühren für jeden Ton- bzw. Bildtonträger nach den von den internationalen Dachverbänden vereinbarten Tarifbestimmungen berechnet. Meldungen der Bezugsberechtigten dienen der Kontrolle und Ergänzung.
Die kollektive Wahrnehmung hat sich international jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgesetzt. Das liegt an der im Vergleich zur Musik geringen Anzahl von Produktionen, aber auch an der Überschaubarkeit der Anzahl der Produzenten und Produktionsfirmen, die auf diesem Gebiet tätig werden. Die Lizenzen werden daher grundsätzlich von der Literar-Mechana nach Rücksprache vergeben.