Kabel-TV und Mobile-TV Entgelt
Rundfunksendungen von Werken dürfen nur dann zu einer Weitersendung benutzt werden, wenn der/die weitersendende Rundfunkunternehmer/in (Kabelnetzbetreiber/in) die Bewilligung dazu von den zuständigen Verwertungsgesellschaften erhalten hat.
Kabel-TV
Aus diesem Grund haben wir mit dem Allgemeinen Fachverband des Verkehrs (Wirtschaftskammer Österreich) einen Gesamtvertrag geschlossen, in dem die Abgeltung der Rechte für die Weitersendung vereinbart wurde. Nahezu inhaltsgleiche Gesamtverträge haben auch andere Verwertungsgesellschaften (VdFS, LSG/ÖSTIG und Bildrecht) geschlossen. Für die VAM regelt eine Satzung die im Wesentlichen identischen Bestimmungen. Die Literar-Mechana nimmt für sämtliche der genannten Gesellschaften das Inkasso wahr.
Als Kabelnetzbetreiber/in benötigen Sie für das Weiterleiten von Programmen entsprechende Werknutzungsbewilligungen, die wir Ihnen in Einzelverträgen einräumen.
Bitte kontaktieren Sie uns und wir senden Ihnen die Verträge per Post zu.
Die VGR, für die wir ebenfalls das Inkasso wahrnehmen, hat den bisherigen Rahmenvertrag mit der Wirtschaftskammer Österreich und die zugehörigen Einzelverträge mit den Kabelnetzbetreibern mit 31. Dezember 2019 gekündigt und am 2. Dezember 2019 einen ab 1. Jänner 2020 geltenden autonomen Tarif veröffentlicht. Bisherige Vertragspartner können jedoch basierend auf dem Angebot der Übergangslösung ab 1. Jänner 2020 für einen begrenzten Zeitraum die Rechte der VGR weiter nutzen, indem sie eine Vergütung auf Basis des bisherigen, für 2020 valorisierten Tarifs an uns leisten.
Meldung & Zahlung
Sie melden uns jeweils zum 1. März und 1. September die angeschlossenen Teilnehmerzahlen.
Das sich aus der Teilnehmerzahl an den Stichtagen und dem Tarif Kabel TV 2021 ergebende Entgelt ist pro Kalenderquartal bis zum Zehnten des ersten Monats, d.h. jeweils zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober an unsere Gesellschaft abzurechnen und abzuführen.
Mobile-TV
Der integralen Weitersendung von Rundfunkprogrammen mit Hilfe von Leitungen (Kabel-TV) ist jene über Kommunikationsnetze (Mobile-TV, Handy-TV) gleichzustellen.
Die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung von Fernsehsendungen über Kommunikationsnetze durch die Verwertungsgesellschaften Literar-Mechana, VdFS und Bildrecht an Telekommunikationsanbieter, sowie die Regelung der Höhe und der Abrechnung des zu entrichtenden Entgeltes wurde in Gesamtverträgen mit dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen (Wirtschaftskammer Österreich) geregelt.
Diese sehen im Vergleich zum Tarif Kabel-TV begünstigte Tarife vor. Die Literar-Mechana nimmt für sämtliche der genannten Gesellschaften das Inkasso wahr.
Als Anbieter von Mobile-TV benötigen Sie für das Weiterleiten von Programmen entsprechende Werknutzungsbewilligungen, die wir Ihnen in Einzelverträgen einräumen.
Bitte kontaktieren Sie uns und wir senden Ihnen die Verträge per Post zu.
Kontakt
Ihre Ansprechperson für Rückfragen:
Kabel-TV, Mobile TV: Adelheid Pap
Bereichsleiter Lizenzen: Mag. Markus Hergeth