Reprographievergütung
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt das Anfertigen einzelner Kopien zum eigenen Gebrauch. Wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es zum eigenen Gebrauch kopiert wird, hat der Urheber/die Urheberin Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung, § 42b Abs2 UrhG).
Diese Vergütung ist von denjenigen zu leisten, die Vervielfältigungsgeräte (Kopierer, Drucker, Scanner, Fax- und Multifunktionsgeräte) erstmals in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr bringen (Gerätevergütung) beziehungsweise von denjenigen, die solche Geräte bereithalten (Betreibervergütung).
Seit 1. Jänner 2018 unterliegt die Reprographie- und Speichermedienvergütung nicht mehr der Umsatzsteuer (siehe Rz 8 im
Wartungserlass 2017 des BMF zu den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000). Dies betrifft sowohl die Einhebung der Vergütung durch Verwertungsgesellschaften von den Verpflichteten als auch deren Ausschüttung an Bezugsberechtigte. Der Verkauf von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien durch Verpflichtete an Kunden ist von der Änderung der Steuerbarkeit jedoch nicht betroffen.
Gerätevergütung
Wir haben mit den zuständigen Interessenvertretungen (Fachverbänden) einen ab 01.01.2018 geltenden neuen Gesamtvertrag Gerätevergütung geschlossen, welcher den Gesamtvertrag Gerätevergütung vom 20. Dezember 1996, den Rahmenvertrag Druckervergütung vom 31. Juli 2006 und die damit verbundenen Sondervereinbarungen (z.B. betreffend Scanner) ersetzt. Dieser Gesamtvertrag sieht vor, dass für das erstmalige Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten bestimmte Vergütungen zu leisten sind, deren Höhe von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gerätes abhängt (Tarif). Diesem Gesamtvertrag, dem eine generelle Bindungswirkung zukommt, kann jeder Hersteller, Importeur bzw. Lieferant von Vervielfältigungsgeräten durch Abschluss eines Einzelvertrages beitreten.
Der im Gesamtvertrag geregelte Tarif gilt sowohl für Mitglieder und Nichtmitglieder der Fachverbände als auch für Firmen mit und ohne Einzelvertrag mit uns. Als Gesamt- und Einzelvertragspartner genießt ein Unternehmen allerdings verschiedene Vorteile, unter anderem im Hinblick auf die Schad- und Klagloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter, die Melde- und Zahlungsfrist, die Zuschläge für unrichtige und/oder unvollständige Meldungen sowie die Höhe der Kosten einer allfälligen Prüfung seiner Rechnungslegung.
Wir inkassieren die Vergütungen auch stellvertretend für die Verwertungsgesellschaft Bildrecht – für Werke der bildenden Künste.
Vergütungspflichtige Geräte
- Kopiergeräte
- Laser-Multifunktionsgeräte
- Scanner
- Faxgeräte
- Tintenstrahldrucker
- Laserdrucker
- Tintenstrahl-Multifunktionsgeräte
Vergütungshöhe
Den aktuell geltenden Tarif finden Sie im Tarifblatt Gerätevergütung.
Die Beträge sind nach dem Index der Verbraucherpreise 2017 wertgesichert, werden jährlich am 1. Dezember neu berechnet und sind ab dem 1. Jänner des Folgejahres wirksam.
Tarifentwicklung Gerätevergütung
Meldung & Zahlung
Im Gesamtvertrag ist vereinbart, dass Sie als Importeur von Geräten für jedes Kalenderquartal längstens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalendermonats über die erstmals im Inland in Verkehr gebrachten vergütungspflichtigen Geräte an uns Rechnung legen müssen (Sammelmeldungen Geräte).
Zugleich ist eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auszustellen und die Vergütung durch Überweisung auf das Bankkonto unserer Gesellschaft zu bezahlen. Im Verzugsfall werden gemäß den Regelungen des Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG) 2013 ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9,2% über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz verrechnet.
Die Gerätevergütung melden Sie bitte online.
Gerätevergütung Rückforderung
Wird ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher ins Ausland ausgeführt, kann die geleistete Gerätevergütung von der Literar-Mechana zurückgefordert werden.
Detaillierte Informationen zur Rückforderung der Gerätevergütung finden Sie hier.
Betreibervergütung
Jeder, der ein Kopiergerät entgeltlich betreibt, hat diese Vergütung zu leisten.
Wir haben mit den Interessenvertretungen der Betreiber von Kopiergeräten (Copy Shops) im Jahr 1996 einen Gesamtvertrag geschlossen. Dieser Vertrag gilt für all jene reprographischen Betriebe, die Kopiergeräte entgeltlich bereithalten, wobei dazu auch Betriebe zählen, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht ausschließlich auf dem Kopieren liegt.
Der Gesamtvertrag sieht vor, dass an unsere Gesellschaft bestimmte Vergütungen dafür zu leisten sind, dass Kopiergeräte entgeltlich bereitgehalten werden. Die Höhe der Vergütungen ist abhängig vom Standort, der Leistungsstärke der Geräte, des hauptsächlichen Geschäftszweckes des Betriebes sowie davon, ob es sich um ein S/W-Gerät oder einen Farbkopierer handelt.
Überdies wurde in Verträgen mit den zuständigen Erhaltern von Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Bibliotheken, das Entgelt für das Anfertigen von Kopien in diesen Einrichtungen festlegt.
Vergütungshöhe
Den aktuell geltenden Tarif finden Sie hier.
Meldung & Zahlung
Als Betreiber von Kopiergeräten haben Sie uns jedes Jahr im Vorhinein spätestens bis zum 31. Jänner Ihren Gerätestand bekannt zu geben (Gerätemeldung).
Für das Ausstellen der Rechnungen benötigen wir Angaben über
- Standort Ihres Betriebes/der Geräte
- Geräteklasse
- Kopierformate und Farbkopiertauglichkeit
- Tag der Inbetriebnahme oder Außerbetriebstellung
- Gesamtanzahl der am jeweiligen Standort bereitgehaltenen Geräte.
Betreiben Sie keine Kopiergeräte, obwohl Ihre Gewerbeberechtigung das Herstellen von Kopien umfasst, benötigen wir von Ihnen dennoch eine Nullmeldung. Stichprobenweise erfolgt die Kontrolle durch einen unserer Revisoren.
Auf Basis Ihrer Gerätemeldung stellen wir eine Jahresrechnung aus, die je zu einem Viertel am 15. März, am 15. Juni, am 15. September und am 15. Dezember zur Zahlung fällig ist. Sollten Sie in Zahlungsverzug geraten, berechnen wir Zinsen in Höhe von 3% über der Bankrate. überdies wird die gesamte Jahresrechnung sofort zur Bezahlung fällig.
Kontakt
Ihre Ansprechpersonen für Rückfragen:
Gerätevergütung: Petra Geroldinger-Lawlor
Betreibervergütung Copy Shops: Adelheid Pap
Repro Schulen, Bildungseinrichtungen, Bibliotheken, etc.: Mag. Johanna Wachter, MMag. Winfried Edelmann
Bereichsleiter Lizenzen: Mag. Markus Hergeth